Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein trägt den Namen
MediationsZentrale München e.V.
Clearing für einvernehmliche Streitbeilegung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Sitz des Vereins ist München.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie von Wis-senschaft und Forschung im Bereich Alternative Konfliktbearbeitung und konsensuale Streitbeilegung, vor allem von Mediation in den unterschiedlichen Konfliktfeldern, in Verknüpfung mit den traditionell bestehenden und etablierten Möglichkeiten der Streitschlichtung und Entscheidung. Dies schließt die Formen alternativer Konfliktbearbeitung im Rahmen justizieller Verfahren mit ein.
(2) Der Verein verwirklicht seine Zielsetzung in Bezug auf Bildung und Erziehung vor allem
- durch den Aufbau einer Website, die der Information und Unterrichtung der Bevölkerung dient
- durch entsprechende Vorträge und Mediationstage
- durch Information und Unterrichtung betroffener Konfliktpartner über die Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Verfahrensformen und durch die Suche nach geeigneten Wegen, wie an qualifizierte Anbieter konsensualer Streitbeilegungsverfahren unabhängig von der Mitgliedschaft verwiesen werden kann
- durch qualifizierende Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Alternative Konfliktbearbeitung und Konsensuale Streitbeilegung
- durch die Einrichtung von Gremien, die für die einzelnen Konfliktfelder und für die Ausbildung eine Koordinationsfunktion übernehmen
- durch Kooperation und koordinierte Maßnahmen mit maßgeblichen Stellen einschließlich einschlägiger Ministerien, Kommunen und Gerichte
- durch Öffentlichkeitsarbeit in den Medien mit dem Ziel, das Angebot für Betroffene und die Öffentlichkeit transparent zu machen und durch Kontaktaufnahme mit und Unterrichtung von potentiellen Verweisern.
(3) Zur Verbreitung dieser Methoden kann der Verein entsprechende Einrichtungen unterhalten. Eine Vermittlung von Anfragen hat nach fairen und transparenten Grundsätzen zu erfolgen. Die Mitglieder sind hierüber zu informieren.
(4) Zum Zweck der vorgenannten Zielverwirklichung wird der Verein sich dafür einsetzen, Vereinigungen und Organisationen mit regionaler Bedeutung für den Großraum München, die eine ähnliche Zielrichtung verfolgen, miteinander zu vernetzen. Die Kooperation dient dem gebündelten Einsatz für eine fundierte und qualitätssichernde Verbreitung der Mediation und konsensualer Streitbeilegungsverfahren.
(5) Der Verein sieht sich in Übereinklang mit der Europäischen Richtlinie vom 21.5.2008 über Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen, die u. a. in ihrer Präambel (Ziff. 25) ausführt:
„Die Mitgliedstaaten sollten darauf hinwirken, dass der breiten Öffentlichkeit Informationen darüber zur Verfügung gestellt werden, wie mit Mediatoren und Organisationen, die Mediationsdienste erbringen, Kontakt aufgenommen werden kann.“
(6) Zur Verwirklichung seines Zwecks beteiligt sich der Verein auch an entsprechenden Projekten der Bundesrepublik und der Europäischen Union, namentlich solchen, die interkulturell angelegt sind und möglichst vielen Bürgern der Europäischen Union einen Vorteil bringen.
(7) In Bezug auf die Förderung von Wissenschaft und Forschung wird der Satzungszweck durch Initiierung, Betreuung, Durchführung und Unterstützung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben verwirklicht, mit dem Ziel, Alternative Konfliktbearbeitung und Konsensuale Streitbeilegung systematisch zu erfassen, zu vergleichen und ihre Anwendung und organisatorische Bewältigung zu optimieren.
§ 3 Verwendung der Mittel
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(3) Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder können Personen werden, die die Ziele des Vereins und die damit verbundenen Aufgaben engagiert unterstützen. Sie zeichnen sich vorzugsweise durch besondere Fachkenntnisse aus. Ordentliche Mitglieder können Vereinigungen und Organisationen einschließlich regional ansässiger Ausbildungsinstitute werden, die – jedenfalls auch – ähnliche Zielsetzungen verfolgen. Sie werden durch von ihnen entsandte ständige Repräsentanten vertreten. Soweit solche Vereinigungen und Organisationen nicht rechtsfähig sind und als Gliederungen dem Verein nicht als ordentliche Mitglieder beitreten, können sie Repräsentanten als ordentliche Mitglieder benennen.
(2) Förderndes Mitglied kann jeder werden, der den Verein regelmäßig materiell unterstützt.
(3) Der Aufnahmeantrag für ordentliche und fördernde Mitglieder ist an den Vorstand zu richten, der auch über den Beitritt entscheidet. Der Vorstand kann die Entscheidung durch die Mitgliederversammlung herbeiführen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(4) Als Ehrenmitglieder können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
(5) Allein die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Monats möglich. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele oder Interessen des Vereins gravierend verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag länger als 6 Monate in Verzug ist, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des schriftlichen Ausschließungsbeschlusses Berufung eingelegt werden, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
(7) Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Kriterien und Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Im Einzelfall kann der Vorstand den Mitgliedsbeitrag auf Antrag reduzieren. Jedes Mitglied hat vor Aufnahme eine Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag zu unterzeichnen. Der Beitrag ist bei Beitritt bzw. zum Beginn des Geschäftsjahres fällig. Beim Ausscheiden aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. Die Beiträge werden ausschließlich zur Deckung der Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit der Verfolgung der Ziele des Vereins entstehen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Beirat, Koordinationsteams und das Forum.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist spätestens jedes zweite Jahr einzuberufen. Sie soll i. d. R. jährlich einberufen werden.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Versammlung ansetzt oder wenn sie von einem Fünftel der ordentlichen Vereinsmitglieder verlangt wird.
(3) Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch das ihn vertretende Vorstandsmitglied, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern nicht bestimmte Aufgaben einem anderen Vereinsorgan gemäß dieser Satzung übertragen worden sind.
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
- die Wahl und Abberufung des Vorstandes
- die Entgegennahme der Berichte und der Abrechnung des Vorstandes
- die Entlastung des Vorstandes
- die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand oder vom Beirat oder vom Forum zur Beratung oder Beschlussfassung vorgelegt werden
- die Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
- die Bestellung der Rechnungsprüfer
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der bisherige wie auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt ist.
Für Änderungen und Ergänzungen kann die Mitgliederversammlung eine Sonderregelung treffen im Hinblick auf etwaige Anforderungen des Amtsgerichtes oder des Finanzamtes für Körperschaften.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben und den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt zu geben.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und weiteren 1 bis 5 Mitgliedern. Diese werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bilden den „Vorstand im engeren Sinn“. Der Vorstand kann darüber hinaus bis längstens zum Ende der Wahlperiode weitere Vorstandsmitglieder kooptieren, vorzugsweise ehemalige Vorstandsmitglieder, Vorsitzende von Ausschüssen und Gremien oder Vertreter spezieller Konfliktfelder, gegebenenfalls auf deren Vorschlag hin. Diese bilden zusammen mit dem „Vorstand im engeren Sinn“ den „Erweiterten Vorstand“.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der oder die Vorsitzende des Vorstands und der oder die Stellvertreterin werden von der Mitgliederversammlung je in einem besonderen Wahlgang gewählt.
(4) Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen worden sind.
(5) Für zugewiesene Geschäftsbereiche können besondere Vertreter bestellt werden. Bevollmächtigung ist zulässig.
(6) Der Vorstand kann Ausschüsse einrichten und Ausschussmitglieder berufen. Ausschussmitglieder müssen nicht notwendiger Weise Mitglieder des Vereines sein, der Ausschussvorsitzende soll ordentliches Mitglied sein.
(7) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere die Aufgabe
- die Mitgliederversammlung vorzubereiten und einzuberufen und für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu sorgen
- das Vereinsvermögen zu verwalten
- über die Neuaufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern zu beschließen. Insoweit kann der Vorstand auch die Entscheidung durch die Mitgliederversammlung herbeiführen
- Angestellte des Vereins einzustellen bzw. ihnen zu kündigen.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen. Sie können auch im Umlaufverfahren schriftlich, per e-mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren erklären. Stimmberechtigt ist lediglich der Vorstand im engeren Sinne. Der Vorstand kann sich jedoch eine schriftliche Geschäftsordnung geben, die hiervon abweicht.
Geschäftsordnungen des Vorstandes gelten jeweils bis zum Ende der entsprechenden Wahlperiode.
(8) Der Vorstand kann eine monatliche Aufwandsentschädigung für die geschäftsführende Vorstandstätigkeit sowie Kostenentschädigungen und Tagespauschalen vorschlagen, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 8 Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfung ist durch von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer durchzuführen. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Rechnungsprüfung kann auch durch Wirtschaftsprüfer vorgenommen werden. Deren Bestellung kann dem Vorstand durch ausdrücklichen Beschluss der Mitgliederversammlung überlassen werden.
§ 9 Beirat
Es kann ein Beirat eingerichtet werden. Er hat die Aufgabe, die Arbeit des Vereins durch fachliche Beratung, wissenschaftliche Begleitung und Vertretung der Vereinsinteressen in besonderen Bereichen und in der Öffentlichkeit zu fördern. Die Beiratsmitglieder sind vom Vorstand in der Regel auf die Dauer von fünf Jahren zu berufen. Wiederberufung ist möglich.
§ 10 Koordinationsteams
Für die einzelnen Konfliktfelder können Koordinationsteams eingerichtet werden. Ihre Mitglieder – vorzugsweise Multiplikatoren – werden vom Vorstand oder vom Vorsitzenden des Koordinationsteams in Benehmen mit dem Vorstand eingeladen. Sie stellen den Kontakt zum Feld her, ergreifen im Rahmen des Vereinszwecks Initiativen und koordinieren diese.
§ 11 Forum
Es kann ein Forum eingerichtet werden. Er besteht aus den Mitgliedern und weiteren, vom Vorstand berufenen Personen, Institutionen, Vereinigungen und Organisationen, deren Vernetzung in besonderer Weise der Verwirklichung des Vereinszweckes dient.
Seine Aufgabe besteht in Sonderheit im Erfahrungsaustausch und in der Reflexion und Fortentwicklung der Ideen, wie der Vereinszweck auch zukünftig am besten verwirklicht werden kann.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes ist das Vereinsvermögen an eine Juristische Person des Öffentlichen Rechtes oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung der Bildung und Erziehung für gemeinnützige Zwecke zu übertragen.