Verantwortlichkeit der Konfliktpartner
Sie geben den Konflikt nicht aus der Hand, sind selbst für das Ergebnis verantwortlich.
- Um eigenverantwortlich eine Entscheidung treffen zu können, brauchen sie alle entscheidungserheblichen Informationen.
- Wenn eine Partei besser informiert ist als die andere, muss sie die entscheidungserheblichen Tatsachen offen legen.
- Um beim Scheitern der Mediation bei einem gerichtlichen Verfahren nicht mit Informationen konfrontiert zu werden, die man dort nicht offenbart hätte oder nicht hätte offenbaren müssen, bedarf es eines Vertrauensschutzes.
- Um diesen Vertrauensschutz zu gewährleisten, verpflichten sich die Konfliktpartner, den Mediator nicht als Zeugen zu benennen. Auch sonst werden alle Möglichkeiten des Vertrauensschutzes genutzt
- Weil Mediation ein informierter Konsens ist, gehört zum Verfahren, wenn denn das Recht überhaupt eine Rolle spielt, auch die Kenntnis der Rechtslage. Es braucht die Sicherstellung, dass die Parteien zur Vermeidung der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Vereinbarung, zur gemeinsamen Vorteilsgewinnung, zur Entscheidungsfindung, Fairnesskontrolle und Rechtsgestaltung in angemessener Weise rechtlich beraten sind, in der Regel durch parteilich beratende Anwälte.
mehr zur Rolle des Rechtes
- Damit man nicht immer wieder vor neue Situationen gestellt wird, sollten tatsächliche Veränderungen nur in gemeinsamer Absprache erfolgen.
- Da Mediation ein freiwilliges Verfahren ist, kann es nur zu Ende gebracht werden, wenn kein anderes Parallelverfahren angestrengt wird. Mediation ist also vorrangig. Insbesondere wären gerichtliche Verfahren zum Ruhen zu bringen.
- Alle die vorgenannten Punkte gehören explizit mit zum Arbeitsbündnis zwischen dem Mediator und den Konfliktpartnern.
- Eher implizit, weil subjektiv eingefärbt, setzt Mediation voraus:
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- Die Fähigkeit der Konfliktpartner zur Eigenverantwortlichkeit, für sich selbst und seine Interessen einzustehen. Ist dies einer der Parteien nicht in genügendem Maße möglich und kann dies auch absehbar in dem Verfahren mit Hilfe des Mediators nicht gefördert werden, scheidet Mediation aus.
- Wenngleich das Verfahren freiwillig ist und jederzeit von den Konfliktpartnern beendet werden kann, gehört zum Gelingen des Verfahrens der Wille, eine Einigung zu finden. Ohne Konsensbereitschaft würde das Verfahren in eine Sackgasse führen.
Die Verantwortung der Konfliktpartner steht im Zusammenhang mit der Verantwortlichkeit des Mediators.
Verantwortlichkeit des Mediators
Nach der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21.5.2008 – Artikel 3b – ist „Mediator“ eine dritte Person, die ersucht wird, eine Mediation auf wirksame, unparteiische und sachkundige Weise durchzuführen, unabhängig von ihrer Bezeichnung oder ihrem Beruf in dem betreffenden Mitgliedsstaat und der Art und Weise, in der sie für die Durchführung der Mediation benannt oder mit dieser betraut wurde.
- Die Tätigkeit des Mediators ist dadurch gekennzeichnet, dass er – anders als der Richter – keine inhaltliche Entscheidungsbefugnis hat. Er ist schwerpunktmäßig verantwortlich für das Verfahren.
- Gegenüber den Konfliktpartnern ist er „allparteilich“: Er unterstützt sie in gleicher Weise darin, zu einer tragfähigen Einigung zu finden. Auch der Richter ist neutral. Er verfährt und entscheidet aber „ohne“ Ansehen der Person, der Mediator „in“ Ansehen der Person. Der Mediator verletzt seine neutrale Stellung, wenn es ihm nicht gelingt, zu den Parteien in etwa die gleiche Nähe und Distanz herzustellen.
- Von seiner Neutralität her ist es dem Mediator verwehrt, anschließend eine der beiden Parteien allein zu beraten oder als Fürsprecher zu vertreten. Das gilt namentlich dann, wenn der Mediator vom Grundberuf her Anwalt ist.
- Der Mediator ist gehalten, alle Elemente offen zu legen, die seine Unabhängigkeit berühren könnten, sei es im Bezug auf die besondere Nähe zu einem Konfliktpartner, sei es, weil er selbst am Ausgang des Verfahrens ein Interesse hat. Das schließt nach dem European Code of Conduct for Mediators ein
- alle personellen oder geschäftlichen Beziehungen zu einem der beiden Konfliktpartner
- jedwede finanzielle oder andere Interessen, direkt oder indirekt am Ergebnis der Mediation oder
- wenn der Mediator oder ein Mitglied seiner Firma in irgendeiner Weise anders als als Mediator sich für eine der beiden Parteien verwandt hat oder gearbeitet hat.
In solchen Fällen soll der Mediator nur dann seine Funktion aufnehmen oder fortsetzen, wenn er sich selbst völlig unabhängig fühlt, seine Unparteilichkeit garantieren kann und die Konfliktpartner dem ausdrücklich zustimmen.
- Der Mediator ist strukturverantwortlich
- in Bezug auf den Ablauf
- in Bezug auf die Möglichkeit, dass die Konfliktpartner ihrer Verantwortung nachkommen können (Verantwortlichkeit der Konfliktpartner)
- in Bezug auf dem Umgang der Dynamik zwischen den Parteien (Konfliktdynamik)
- in Bezug auf die angewandte Methodik
Die Verantwortlichkeit des Mediators steht im Zusammenhang mit der Verantwortlichkeit der Konfliktpartner und dem Verfahren.
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